Flugbetriebsregeln ab 1.Juli

Grundsätze für den Flugbetrieb in allen Sektionen des Aero-Club

Modellflugsport, Ballonfahrt, Fallschirmspringen, Hänge- und Paragleiten, Segelflug, Motorflug, Zivilflugplätze und Flugschulen

Gestützt auf die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGBl. II 197/2020 (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) idF BGBl. II Nr. 287/2020, empfiehlt der Österreichische Aero-Club als Sport-Fachverband für den gesamten Flugsport in Österreich die Ausübung jeglicher Art von Flugsport nur unter Berücksichtigung und Einhaltung folgender Grundregeln:

(1)  Auf das Grundgebot der Fliegerei, keinerlei Risiken einzugehen, ist besonderes Augenmerk zu legen! Beachtung der Mindestanforderungen bezüglich des notwendigen Trainings ist jetzt besonders wichtig!

(2)  Veranstaltungen oder zentrale Wettbewerbe „ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze“ dürfen mit bis zu 100 Personen stattfinden, wobei das zur Durchführung der Veranstaltung notwendige Personal in die Höchstzahl nicht einzurechnen ist. Für Veranstaltungen mit über 100 Personen gelten strengere Regeln, wobei dazu auch ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept notwendig ist.

(3)  Besucher oder Zuschauer sind gegebenenfalls zur Einhaltung der vorgesehenen Mindestabstände aufzufordern.

(4)  In Betriebsräumlichkeiten sind ausreichend Waschmöglichkeiten, mit Seife oder alkoholischen Desinfektionsmitteln, vorzuhalten.

(5)  Am gesamten Gelände ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten.

(6)  Kann aus zwingenden flugbetrieblichen Gründen (z.B. Aufbauen eines Segelflugzeugs, Vorbereitung für Tandem-Fallschirmsprünge und Doppelsitzerflüge mit Hänge-/Paragleitern) der Mindestabstand nicht eingehalten werden, sind den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtungen zu tragen.

(7)  Auf allgemeine Hygienemaßnahmen ist zu achten:

o Einhalten der Husten- und Niesetikette
o regelmäßiges Händewaschen mit Seife für min. 20 Sekunden und/oder desinfizieren
o regelmäßige Reinigung*) von Betriebsräumlichkeiten (z.B. Türschnallen) mit Desinfektionsalkohol und Luftfahrzeugen/-gerät mit  Haushaltsreinigern  (z.B. Kabinenhauben/-türen, relevante Bedienelemente und Ausrüstungsteile wie Fallschirme, Rangiergabeln, Fernsteuerungen usw.)
o Keine gemeinschaftliche Verwendung von Kopfhören und ähnlicher Ausrüstung, oder gründliche Reinigung *)

   *) Wichtig: Gründliches Abwischen der zu berührenden Oberflächen vor und nach Gebrauch, in Kombination mit Händehygiene!

(8) Der Betrieb von Luftfahrzeugen, ohne Einhaltung von Mindestabständen ist möglich:

   i)  Allein an Bord oder mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, oder

   ii)  mit nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Piloten nur zwei Personen befördert werden.

      Während des Fluges, insbesondere der Rollphasen vor dem Start und nach der Landung, ist im Kabinenraum durch möglichst große Öffnungen für sehr guten Luftaustausch zu sorgen.

 

Eine weiterhin freiwillige Verwendung von den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtungen, sowie eine „Stopp Corona App“ kann als zweckdienlich angesehen werden.

Letztverantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Grundregeln sind die jeweils verantwortlichen Piloten bzw. die Vereinsleitungen und Modellflugplatz-/Zivilflugplatzhalter.

Für den Bundesvorstand des Österr. Aero-Club

DI Wolfgang MALIK Präsident              Ing. Manfred KUNSCHITZ Generalsekretär

 

 

 

COVID-19_-_Flugbetriebsregeln_200701